Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
1. Allgemeines
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Angebote
Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, in allen Teilen freibleibend. Telefonische oder mündliche Abmachungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt sind.
3. Muster
Die Muster sind nur als ungefähre Typmuster zu betrachten. Abweichungen hinsichtlich Farbe, Geruch und in der Analyse müssen wir uns vorbehalten, wenn sich die Roh- und Hilfsstoffe, die zur
Fabrikation erforderlich sind, wider Erwarten nicht in der vorgesehenen Weise beschaffen lassen.
4. Beratung
Unsere anwendungstechnische Beratung ist, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, grundsätzlich unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit unsere
Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf Ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
5. Vertragsabschluss
Der Käufer ist bei nicht vorrätiger Ware an die Bestellung zwei Wochen gebunden. Der Vertrag kommt mit Ablauf dieser Frist zustande, es sei denn, der Verkäufer hat das Vertragsangebot vorher
schriftlich abgelehnt. Der Vertrag kommt vor Ablauf der Frist zustande, wenn der Verkäufer vor Ablauf der Frist liefert, das Angebot gegenzeichnet, die Annahme des Angebots schriftlich bestätigt oder
Anzahlung annimmt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Lieferung
Jede Teillieferung gilt als Geschäft. So kann insbesondere die Abnahme einer Ware nicht von der Mitlieferung einer anderen ohne besondere schriftliche Vereinbarung abhängig gemacht werden. Der
Versand erfolgt für Käufers Rechnung, der auch bei frachtfreier Lieferung das Transportrisiko trägt. Haftung für Lieferfristen kann nicht übernommen werden. Lieferungsunvermögen, das durch uns nicht
mögliche oder nicht zumutbare schwere Beschaffung der Rohstoffe oder durch Streik oder Aussperrung auch in den Betrieben unserer Lieferanten bedingt ist, steht einer Lieferungsunmöglichkeit gleich.
Wir sind berechtigt, Kosten, die uns durch behördliche Maßnahmen (Anordnungen oder Gesetze) entstehen oder Forderungen, die uns unsere Lieferanten über den vereinbarten Lieferpreis hinaus berechnen,
an unsere Kunden weiterzugeben, wenn der Verkaufsabschluß nachträglich hierdurch beeinflusst wird. Hierunter fallen Kosten und Forderungen, die ausgelöst werden durch die Veränderung von
Transporttarifen, Lohntarifen, Energietarifen, Zöllen, Steuern usw. Mehr- oder Mindergewichte bis zu 5 % sind zulässig. Taradifferenzen bis zu 3 kg pro Faß sind nicht zu beanstanden.
7. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Übergabe der verkauften Sache auf den Käufer über.
8. Mängelansprüche und Haftung
Die Ware wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Der Ausschluss der
Sachmängelhaftung findet keine Anwendung für Schadenersatzansprüche jeglicher Art, wenn der Verkäufer, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre
Pflichten verletzt haben sowie für Schadenersatzansprüche bei Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wenn die Pflichten
fahrlässig verletzt wurden. Sofern der Verkäufer noch Ansprüche aus Sachmangelhaftung gegenüber dem Hersteller, seinem Verkäufer oder sonstige Dritte hat, werden diese Ansprüche an den Käufer
abgetreten.
9. Reklamationen
Reklamationen können bei offensichtlichen Mängeln nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der bisher anerkannten Zeit – regelmäßig eine Woche – nach Empfang der Ware vorgetragen sind;
offensichtlich ist ein Mangel auch dann, wenn er bei zumutbarer Nachprüfung hätte festgestellt werden können.
10. Zahlungsverzug des Käufers
Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsbedingungen sind von einer Mahnung an Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweilig gültigen Bundesbank-Diskont vom Käufer zu
vergüten. Bei Zahlungsverzögerungen des Käufers kann auch sofortige Zahlung aller sonstigen Forderungen ohne Rücksicht auf etwa entgegenstehende Zahlungsbedingungen verlangt werden. Ein Anspruch auf
sofortige Zahlung entsteht auch dann, wenn nach Abschluß eines Geschäftes auf Grund zugegangener Auskünfte die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht mehr genügend gesichert erscheinen.
11. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung unser Eigentum. Wird die Ware vor vollständiger Bezahlung weiter verkauft, dann geht die Kaufpreisforderung des Käufers sicherungshalber auf uns über.
Auf unseren Wunsch ist der Käufer verpflichtet, uns diese Abtretung schriftlich zu bestätigen bzw. dem Drittschuldner schriftlich bekanntzugeben. Der Käufer kann die Ware bis zur vollständigen
Bezahlung einem Dritten weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Brakel . Das Amtsgericht in Brakel ist zuständig, sofern der Empfänger nicht zu dem in § 4 HGB genannten Personenkreis gehört. Es steht uns jedoch frei, auch andere gesetzlich
zuständige Gerichte anzurufen.
Stand 02.2017 Weskamp GmbH & Co. KG
33034 Brakel